Hausordnung

Hausordnung für den Gewerbepark „Hinter der Zoitzmühle“
Stand vom 18.07.2017

Diese Regeln gelten für alle Nutzer des Gewerbeparks „Hinter der Zoitzmühle“ sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt wurde.

Allgemein
Das Mietverhältnis ist ein freiwilliger Vertrag, der in stärkstem Maße auf dem gegenseitigen Vertrauen aufgebaut ist und der das Gemeinschaftsleben im Areal gewährleisten soll. Vermieter und Mieter sind verpflichtet, im Sinne einer Gemeinschaft miteinander zu leben. Gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten verstößt es aber, wenn ein Vertragspartner seine Vertragsrechte einseitig geltend macht und wenn er seine Pflichten gegen den anderen Vertragsteil und gegen die anderen Mieter böswillig und fahrlässig verletzt.

Toranlage
Das Gelände ist über eine Toranlage erreichbar.
Im Interesse aller Mieter ist diese Toranlage spätestens nach 19 Uhr bis 07 Uhr zu verschließen.

Videoüberwachung
Das Areal wird zum Teil videoüberwacht. Mit Betreten oder Befahren des Gewerbeareals werden die Videoüberwachung, die Einhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten sowie die Nutzungsbedingungen von den zutrittnehmenden Personen und im Zweifelsfalle auch von den Personen und/oder Organen, die das Betreten/Befahren des Gewerbeareals angeordnet bzw. beauftragt haben, vollumfänglich akzeptiert. 

Ruhe in den Räumen und in den Außenanlagen
Der Mieter hat von den Mieträumen nur vertragsmäßigen Gebrauch zu machen. Die Rücksichtnahme auf die übrigen Mieter lässt erwarten, dass ruhestörender Lärm vermieden wird. Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Radios, Fernsehapparaten etc. sowie die Lautstärke bei Personenzusammenkünften dürfen nicht zur Störung der übrigen Mieter des Gewerbeparks führen.
Jegliche Form vermeidbaren Lärms (z.B. lautes Türschließen, laute Gespräche im Gang, geräuschvolles An- und Abfahren mit dem PKW usw.) sind zu unterlassen.
Maschinen und sonstige Einrichtungen, die Lärm oder Erschütterungen verursachen, sind auf schalldämmende Unterlagen o.ä. zu stellen, damit eine Übertragung von Lärm und Erschütterungen unterbunden wird.
Diese Grundsätze der Lärmvermeidung gelten gleichermaßen für Büros, Gänge, Sanitäranlagen, Treppenhäuser, Gemeinschaftsräume und Außenanlagen.

Pflege und Sauberkeit / Müllentsorgung
Die Reinigung der Allgemeinflächen wie Treppen, Flure, Grünanlagen und Parkplätze auf dem Gelände regelt der Vermieter. Die dem Mieter zur Verfügung gestellten Flächen sind durch diesen in Eigenregie fachgerecht und in regelmäßigen Abständen zu reinigen bzw. reinigen zu lassen. Die Pflege der Fußböden in den Mieträumen hat regelmäßig zu erfolgen und ist so vorzunehmen, dass keine Schäden entstehen. Druckstellen von Möbeln sind durch entsprechende Untersätze bzw. Schutzmatten zu vermeiden.
Die Müllentsorgung ist entsprechend dem in Gera gültigen Konzept vorzunehmen.

Gemeinschaftseinrichtungen / Außenanlagen
Gemeinschaftseinrichtungen (Gänge, Treppenhäuser, Sanitärräume, Müllräume, Außenanlagen ohne Sondernutzungsrecht als PKW-Stellplatz) dienen der Gemeinschaft der Mieter und dürfen nicht von Einzelnen mit Gegenständen verstellt oder in ihrer Nutzungsbestimmung eingeschränkt werden. Dies betrifft bspw. das Verbot Fahrräder in Gängen abzustellen und Einrichtungsgegenstände außerhalb der eigenen Mietfläche aufzustellen. Im Ausnahmefall kann mit dem Verwalter eine anderweitige Regelung getroffen werden. Auch Gemeinschaftseinrichtungen sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Verunreinigungen gemeinschaftlicher Räume und Flächen hat der Verursacher selbstverantwortlich bzw. auf Weisung des Verwalters zu beseitigen, gegebenenfalls entstandenen Schäden zu ersetzen.
Die Grünanlagen sind im Interesse aller Mieter zu schonen und sorgsam zu behandeln.

Bauliche Änderungen / Heizung
Unterlassung jeglicher Veränderung der Mietsache, sofern nicht der Vermieter seine schriftliche Genehmigung dazu erteilt, insbesondere Unterlassung von Veränderungen an den Installationen einschließlich der elektrischen Leitungen und des Einschlagens von Nägeln (Schrauben) in Holzverkleidungen aller Art. Sorgfältige Aufbewahrung und Behandlung aller Schlüssel und Zubehörteile. Ausreichendes Heizen, Lüften und Zugänglichmachen der Mieträume sowie Zusperren der Zapfhähne, besonders bei vorübergehender Wassersperre, auch während etwaiger längerer Abwesenheit des Mieters.
Der Mieter hat während der Heizperiode Türen und Fenster auch von ungeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf “kalt” stehen. Für die Zeit von 1. Mai bis 15. September besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beheizung.

Schadens- und Unfallverhütung
Maßnahmen, die zu einer Gefährdung oder Belästigung der Mieter sowie der Gebäudesubstanz führen können, sind verboten. Dies betrifft beispielsweise das Verbot der Lagerung leicht entzündlicher, ätzender oder geruchsunangenehmer Stoffe.
Einrichtungen, die Störfrequenzen, starke magnetische Felder oder Irregularitäten im Stromnetz hervorrufen, sind nach dem Stand der Technik abzuschirmen.
In die sanitären Einrichtungen wie WCs, Duschabflüsse, Abflüsse von Wasch- und Spülbecken dürfen keine Gegenstände geworfen werden, die geeignet sind, Verstopfungen herbeizuführen. Jede hierdurch verursachte Verstopfung der Leitungen und jede Beschädigung der Einrichtungsgegenstände muss vom Verursacher auf seine Kosten behoben werden.
Bei starkem Regen, Frostwetter und Sturm sowie nach Verlassen der Mieträume sind die Fenster zu schließen. Die Mieträume sind gegen Frost (z.B. aufgrund dauerhaft gekippter Fenster in Frostperioden) zu schützen. Die Frostschutzstellung der Heizungsanlage darf nicht außer Kraft gesetzt werden. Treten an Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom und Heizung) Störungen oder Schäden auf, müssen die Mieter unverzüglich dafür Sorge tragen, dass der schadhafte Teil der Leitung abgestellt oder ausgeschaltet wird. Die Verwaltung und/oder die zuständigen Störungsstellen sind sofort zu benachrichtigen.
Sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, betragen die Maximallasten 500 kg/m2 für Fußböden bzw. Decken und dürfen nicht überschritten werden. Bei Unsicherheit über die Lasten einzelner Gerätschaften ist unbedingt vorher zu klären, ob sich die Werte im vorgegebenen Bereich bewegen.
Die Haustüren, Ausgänge und Notausgänge sind geschlossen zu halten. Automatische Schließanlagen dürfen nicht blockiert werden. Fenster und Türen in Treppenhäusern, Gängen und Gemeinschaftsräumen sind bei Gefahr durch Regen, Schnee, Hagel, Sturm und Frost zu schließen; gleiches gilt in den Büroräumen.
Schäden, Mängel und Funktionsbeeinträchtigungen am Gebäude sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.

Verkehr, Parkplätze
Auf dem gesamten Gewerbeareal gilt die StVO. Die Beschilderung ist für alle Verkehrsteilnehmer auf dem Betriebsgelände bindend.

Das Befahren der Grünflächen ist prinzipiell untersagt, ebenso ist das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen auf den Grünflächen.

Die Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Verkehrsteilnehmer überall 20 km/h.

LKW, deren Abfertigung nicht innerhalb 30 Minuten begonnen werden kann, haben das Gewerbeareal wieder zu verlassen und ggf. zum Ladetermin erneut anzufahren.

Übernachtungen außerhalb von Gebäuden, insbesondere in LKWs sind auf dem Gewerbeareal grundsätzlich verboten.

Es dürfen keinerlei Kraftfahrzeuge ohne gültige Fahrerlaubnis, Zulassung und KFZ-Haftpflichtversicherung auf dem Gewerbeareal (außerhalb der entsprechenden Mietbereichen) gefahren order geparkt werden.

PKW oder Motorräder dürfen nur auf den zum jeweiligen Objekt gehörenden gekennzeichneten Stellflächen geparkt werden. Parken auf Verkehrsflächen ist nicht zulässig.

LKW, Anhänger und fahrbare Arbeitsmaschinen dürfen auf dem Gewerbeareal generell nicht geparkt werden. 

Es ist strikt untersagt, Müll und Unrat und insbesondere umweltgefährdende Stoffe auf dem Gewerbeareal zu hinterlassen! Bei Nichtbeachtung erfolgt ohne Umschweife Strafanzeige!

Den Aufforderungen der Verantwortlichen haben Besucher/Nutzer unbedingt und umgehend Folge zu leisten.

Schlüsselverluste
Schlüsselverluste sind dem Verwalter umgehend anzuzeigen. Schlüssel sollen nicht mit Anschrift und Namenshinweisen gekennzeichnet werden. Für den Verlust des Schlüssels haftet der jeweilige Mieter.

Haftung
Die Mieter haften auch für Schäden, die durch dessen Angestellte, Besucher sowie sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die auf Veranlassung des Mieters mit dem Gewerbepark in Berührung kommen.

Sonstige Regelungen
Alle behördlichen und polizeilichen Vorschriften sind von den Mietern auch dann zu beachten, wenn hierüber nichts ausdrücklich gesagt ist.
Veränderungen an der Außenfassade einschließlich der Fenster und deren Rahmen sind nicht gestattet; dies betrifft beispielsweise das Verbot für das Anbringen von Antennen, Gitterbespannungen, Werbeaufschriften oder Ähnlichem. Ein Anbohren bzw. Bekleben der Fenster und Türen einschließlich Rahmen ist ohne schriftliche Grundreinigung des Verwalters nicht gestattet.
Veränderungen an den Flächen der Treppenhäuser, Gänge und Gemeinschaftsräume (z.B. Anbringen von zusätzlichen Türschildern, Plakaten, Reklametafeln o.ä.) sind außer an den dafür vorgesehenen Stellen nicht gestattet. Nach Rücksprache und Genehmigung durch den Vermieter können zusätzliche Türschilder und Tafeln an geeigneten Stellen angebracht werden.
Die den Mietern in Absprache mit dem Vermieter zur Verfügung gestellten Allgemeinflächen sind nach Benutzung in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu hinterlassen. Ist dies nicht der Fall, so haben die Mieter die Kosten für die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustandes zu tragen.

Bei Nichtbeachtung der Regeln oder Widersetzen gegen Aufforderungen von Verantwortlichen erfolgt sofort der Platzverweis. Bei Wiederholung kann auch ein generelles Hausverbot ausgesprochen werden!

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